EN201
Vollzugshilfe EN-201
Anforderungen an den Energiebedarf bei Neubauten
Ausgabe Dezember 2026
Inhalt und Zweck
Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an den Energiebedarf bei Neubauten.
Sie legt Definitionen, Grundsätze, Rechenverfahren und Parameter fest. Sie enthält zusätzliche Erläuterungen und allenfalls Erleichterungen oder Vereinfachungen für den Vollzug.
Diese Vollzugshilfe ist wie folgt gegliedert:
Geltungsbereich
Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass der Energiebedarf möglichst tief ist.
Art 1.6 (G)
Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes bei Neubauten gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1 oder 3 der MuKEn2025.
Art. 1.8 (V) → EN-202
Der Wärmebedarf von Neubauten ist vollständig mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme zu decken.
Art. 1.28 (G) ff
Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt.
Art. 1.24 (G) → EN-204
Bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude ist der objektspezifische Grenzwert für die graue Energie für die Erstellung und den Rückbau von Gebäuden einzuhalten.
Art. 1.38 (G) → EN-207
Diese Vollzugshilfe bezieht sich auf alle Neubauten und wesentliche Erneuerungen.
Als Neubauten gelten auch Anbauten und Aufstockungen bei bestehenden Gebäuden.
Neubauartige Umbauten und Auskernungen gelten als wesentliche Erneuerungen. Als Grössenorndung versteht sich eine Veränderung/Ausbruch von mehr als 30% der bestehenden Geschossdecken (siehe auch EN-206). Reine Verschiebungen der Innenwände gelten nicht als Auskernung.
Die Befreiungen für kleine Bauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten werden je nach Anforderung geregelt und können in den jeweiligen Vollzugshilfen nachgeschlagen werden:
Heizung und Warmwasser → EN-203 ("je nach Kanton < 50 m2 oder < 20 % EBF")
Eigenstromerzeugung → EN-204 (< 50 m2 EBF)
Graue Energie → EN-207 (< 50m2 oder < 20 % EBF)


Abgrenzungsbeispiele und Erklärungen finden sich in der Vollzugshilfe EN-206 «Definition Bauteilflächen».
Für Räume, die auf weniger als 10°C beheizt werden, ist das Berechnungsverfahren nach Norm SIA 380/1:2016 nicht gültig. Somit gelten für diese Räume auch keine Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs. Es ist im Einzelfall mit der zuständigen Behörde zu klären, inwiefern weitere Anforderungen zu beachten sind. Das gleiche gilt für provisorische Bauten (vgl. Vollzugshilfe EN-202) und Kühlzellen (vgl. Vollzugshilfe EN-212).
Anforderungen an den Energiebedarf
Die Erfüllung der Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten kann durch den Nachweis der Einhaltung der Einzelanforderungen oder einer Systemanforderung erbracht werden.
(Art. 1.49)
Die Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten gelten als erfüllt, wenn der Nachweis der Einhaltung der Einzelanforderungen erbracht wird. Wird das Gebäude aktiv gekühlt, ist eine zusätzliche Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung der Kälteerzeugungsanlage zu installieren und nachzuweisen.
(Art. 1.50)
Die Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten gelten zudem als erfüllt, wenn für das Gebäude
ein Minergie-Label vorliegt und eingereicht wird; oder
mit einem GEAK die Einhaltung der GEAK-Klassen B-B-A (gem. Codifizierung 3.0) nachgewiesen wird, wobei in diesem Fall die Einhaltung der Vorgaben betreffend Grauer Energie und sommerlichem Wärmeschutz zusätzlich und separat nachzuweisen ist.
Die Einhaltung der Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten kann entweder mittels Einzelnachweisen oder einem Systemnachweis mit dem GEAK oder Minergie erfolgen. Beim Nachweis mit GEAK ist zusätzlich der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Graue Energie sowie den sommerlichen Wärmeschutz zu erbringen.
Nachweis-möglichkeiten | Einzel-anforderungen | Systemanforderung GEAK | Systemanforderung Minergie |
|---|---|---|---|
Gebäudehülle | → EN-202 | × | × |
Heizung und Warmwasser | → EN-203 | × | × |
Eigenstromerzeugung | → EN-204 | × | × |
Graue Energie | → EN-207 | → EN-207 | × |
Sommerlicher Wärmeschutz | → EN-209 | → EN-209 | × |
Kühlung | → EN-210 | × | × |
× → Ist Bestandteil der jeweiligen Systemanforderung
Einzelanforderung
Die Anforderung an den winterlicher Wärmeschutz der Gebäudehülle ist auf der Basis der SIA 380/1:2016 zu erbringen (siehe Vollzugshilfe EN-202 «Wärmeschutz von Gebäuden»).
Die Wärmeerzeugung bei Heizung und Warmwasser ist mit erneuerbarer Energie zu erbringen (siehe Vollzugshilfe EN-203 «Heizung und Warmwasser»).
Ein vorgegebener Teil der benötigten Elektrizität ist selbst zu erzeugen (siehe Vollzugshilfe EN-204 «Eigenstromerzeugung»).
Der objektspezifische Grenzwert für die graue Energie für die Erstellung und den Rückbau von Gebäuden ist einzuhalten (siehe Vollzugshilfe EN-207 «Graue Energie»).
Die Anforderungen an den sommerliche Wärmeschutz sind auf der Basis der SIA 180:2014 nachzuweisen und einzuhalten (siehe Vollzugshilfe EN-209 «Sommerlicher Wärmeschutz»).
Wird das Gebäude aktiv gekühlt, ist eine zusätzliche Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung der Kälteerzeugungsanlage zu installieren und nachzuweisen. Die Dimensionierung der Anschlussleistung ist im Kapitel 5 der Vollzugshilfe EN-210 «Kühlen, Be- und Entfeuchten» beschrieben.
Die elektrische Anschlussleistung ist nicht anzurechnen, wenn diese über ein Freecooling oder im Wohnbau über eine reversibel betriebene Wärmepumpen ohne aktive Kühlabgabeelemente bereitgestellt wird.
Unter Freecooling versteht sich die direkte Nutzung einer Energiesenke (Erdreich, Grundwasser, etc.) ohne aktive Komponente (Kältemaschine).
Aktive Kühlabgabeelemente zur Gebäudekühlung sind z.B. Kühldecken und Fancoils, ausdrücklich nicht dazu zählen die üblichen Heizkörper- und Flächenheizungssysteme.
Systemanforderungen
GEAK
Die Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten gelten als erfüllt, wenn für das Gebäude mit einem GEAK die Einhaltung der GEAK-Klassen B-B-A (gem. Kodifizierung 3.0) nachgewiesen wird.
Beim Nachweis über den GEAK muss die Einhaltung der Vorgaben betreffend Grauer Energie zusätzlich und separat nachgewiesen werden (siehe Vollzugshilfe EN-207 «Graue Energie»).
Beim Nachweis über den GEAK muss die Einhaltung der Vorgaben betreffend Sommerlichem Wärmeschutz auf Basis der SIA 180:2014 zusätzlich und separat nachgewiesen werden (siehe Vollzugshilfe EN-209 «Sommerlicher Wärmeschutz»).
Wird das Gebäude aktiv gekühlt, ist der elektrische Energiebedarf in der GEAK-Berechnung explizit zu berücksichtigen und einzurechnen.
Der Kühlenergiebedarf und der daraus abgeleitete elektrische Energiebedarf kann entweder über ein zugelassenes Berechnungstool oder über die spezifischen, nutzungsabhängigen Standardwerte gemäss SIA 2024 berechnet werden.
Im Nachweis ohne Kühlung können Hilfsenergien vernachlässigt werden. Der Einsatz eines Warmhaltebandes wird über einen Anteil direkter Energie beim Warmwasser berücksichtigt (vgl. Stichwort «Warmhalteband»). Quellenseitige Fördereinrichtungen von Wärmepumpenanlagen, z.B. Solepumpen und Grundwasserpumpen müssen ebenfalls berücksichtigt werden (wird in WPesti berücksichtigt).
Im Nachweis müssen alle relevanten Energien und Hilfsenergien für die Kühlung und Klimatisierung eingerechnet werden. Zum Energiebedarf der Kälteversorgung für die Raumkühlung gehören unter anderem: Kältemaschine, Pumpen der Kälteverteilung, Pumpen und Ventilatoren der Rückkühlung, Be‐ und Entfeuchtung von Lüftungs‐ und Klimaanlagen, Wäscherpumpen, Entkeimungseinrichtungen.
Wird das Gebäude über Freecooling oder im Wohnbau über eine reversibel betriebene Wärmepumpen ohne aktive Kühlabgabeelemente gekühlt, muss der elektrische Kühlenergiebedarf und die damit verbunden Hilfsenergien nicht berücksichtig werden.
Für Räume mit speziellen Nutzungen mit besonders hohen internen Lasten, welche stark von der definierten SIA-Standardnutzung abweichen, gilt die zusätzlich benötigte Energie (gegenüber der Standardnutzung) als Prozessenergie und ist nicht zu berücksichtigen, z.B. Serverräume, Labor, Küchen, OP-Bereiche im Spital.
Der Energiebedarf für das Betreiben der Server und das Kühlen (und Befeuchten) von Serverräumen fliesst nicht in die Energiekennzahl ein. Der Energiebedarf für die Lüftung wird nur soweit eingerechnet, als dass diese für die Frischluft der im Serverraum befindlichen Arbeitsplätze benötigt wird. Als Serverräume gelten Räume, welche vorwiegend Computerinstallationen enthalten, welche einen 24h Betrieb erfordern.
Der Elektrizitätsbedarf für den Betrieb von Warmhaltebändern ist einzurechnen. Dabei wird der gesamte Wärmebedarf Warmwasser nicht erhöht, es wird lediglich berücksichtigt, dass die Wärme direkt elektrisch gedeckt wird.
Bei der Verwendung einer Wärmerückgewinnung bei Duschen im Wohnungsbau, darf diese vereinfacht mit einem Anteil von 10 % bei der Produktion Warmwasser berücksichtigt werden.
Minergie
Die Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten gelten zudem als erfüllt, wenn für das Gebäude ein Minergie-Zertifikat vorliegt und der Bewilligungsbehörde eingereicht wird.
Der Minergie-Nachweis ist für die Baueingabe erbracht, wenn das provisorische Zertifikat vorliegt.
Der Minergie-Nachweis ist für die Bezugsfreigabe erbracht, wenn das definitive Zertifikat vorliegt.