EnDKVollzugshilfenEN233
muken · 20260922

EN233

Vollzugshilfe EN-233

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

Ausgabe Dezember 2026

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Wärmenutzung von Elektrizitätserzeugungsanlagen.

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Notstromerzeugung / Probeläufe

Abgrenzung Notstromanlage

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
Art. 1.54 (G)

Notstromanlage ohne Wärmenutzung

Auf Grund der geringen Betriebsstunden pro Jahr kann die entstehen­de Wärme nicht mit verhältnismässigem Aufwand genutzt werden. Des­halb werden diese bei einer Betriebsdauer von höchstens 50 h/a von der Pflicht zur Wärmenutzung befreit. Der Betrieb zur Notstromerzeugung wird nicht an diese 50 h/a angerechnet.

Notstromanlage: Betrieb bei Abruf der Stromreserve

Ordnet die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) im Rahmen der nach Art. 8p StromVG vorgesehenen Tatbestände einen Einsatz von Notstromgruppen im Rahmen der Stromreserve an, müssen die in diesen Betriebsfällen entstehenden Stunden ebenfalls nicht an die 50 h/a angerechnet werden. Die für diese Fälle ausgelösten Betriebsphasen von Notstromgruppen sind zu erfassen (Zeitpunkt, Dauer, erzeugte Strommenge) und den kantonalen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des Einsatzes unaufgefordert zu melden.

Anlagen mit fossilen Brennstoffen

Fossile Brennstoffe

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
Art. 1.54 (G)

Wärmenutzung

Der Betrieb von Elektrizitätsanlagen (inkl. Wärmekraftkopplungsanlagen), welche nicht der Notstromerzeugung dienen, ist nur erlaubt, wenn die Wärme fachgerecht und vollständig genutzt werden kann. «Vollständig» gilt als erwiesen, wenn kein Rückkühler für die Wärmevernichtung im Wärmekreis eingebaut ist.

Fachgerechte Wärmenutzung

Unter fachgerechter Wärmenutzung von Wärmekraftkopplungsanlagen wird die Verwertung der Wärme zur Gebäudeheizung, Warmwasseraufbereitung oder Prozesswärmeerzeugung verstanden. Wärme aus WKK-Anlagen ist ein Koppelprodukt und keine «nicht anders nutzbare Abwärme» und kann somit beispielsweise auch nicht für Freiluftschwimmbäder oder Heizungen im Freien verwendet werden.

Absorptions-Kältemaschinen

Die Verwertung der Wärme in Absorptionskältemaschinen wird als nicht fachgerecht erachtet, ausser wenn die Wärme der Absorptionskältemaschine zu einem wesentlichen Teil genutzt werden kann. Dies weil mit Absorptionskältemaschinen ein Wirkungsgrad der Wärmeumformung von nur ungefähr 0,6 erreicht werden kann, gegenüber Leistungsziffern von elektrisch betriebenen Kältekompressoranlagen mit Werten von 3 bis 6.

Anlagen mit erneuerbaren Brennstoffen

Erneuerbare Brennstoffe

Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
Art. 1.54 (G)

Erneuerbare gasförmige Brennstoffe

Diese Anforderung gilt nicht bei erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
Art. 1.54 (G)

Wärmenutzung

Die Wärmenutzung ist davon abhängig, ob in einer Biogasanlage auch betriebsfremdes Grüngut aus dem Siedlungsgebiet verwertet werden soll. Je grösser der Fremdanteil ist, desto grösser muss auch der genutzte Wärmeanteil sein. Landwirtschaftsbetriebe oder Kläranlagen sind von der Pflicht zur Wärmenutzung nur betroffen, wenn sie betriebsfremdes Grüngut entgegennehmen. Dies steht in Analogie zu industriellen Anlagen, die in Bauzonen erstellt werden, wo die Wärmenutzung ebenfalls vorgeschrieben wird. Bei erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen gelten strengere Anforderungen, weil diese Brennstoffe lagerbar sind.

Fachgerecht und weitgehend

Fachgerecht und weitgehend ist im Einzelfall zu beurteilen, genauso wie die Zuführung von Co-Substrat (betriebsfremdes Grüngut). Insbesondere ist diese Beurteilung je nach Besiedlung sehr unterschiedlich und deshalb den kantonalen Verhältnissen anzupassen. In einem dicht besiedelten Gebiet ist die Erstellung einer zentralen Verwertungsanlage in der Industriezone mit vollständiger Nutzung der Wärme oder Aufbereitung des Gases und Einspeisung ins Erdgasnetz sinnvoller als das Wegführen dieser Abfälle in eine abgelegene Landwirtschaftszone, wo nur eine reduzierte Wärmenutzung möglich ist. Umgekehrt verhält es sich in wenig dicht besiedeltem Gebiet.