EnDKVollzugshilfenEN221
muken · 20260922

EN221

Vollzugshilfe EN-221

Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen

Ausgabe Dezember 2026

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Pflicht zur Sanierung von zentralen Elektroheizungen.

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Anforderungen / Sanierungsfrist

Definition / Frist

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen, Zentralspeicherheizungen) sind innerhalb der vom Kanton vorgegebenen Frist (in der Regel 5 Jahre) durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Art. 1.42 (G)

Befreiungen

Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.
Art. 1.43 (V)

Weitere Befreiungen

Weiterführende Informationen zu Befreiungen sind in den kantonalen Vorschriften zu finden.

Erläuterungen

Notheizungen

Für die Definitionen und Ausnahmen bezüglich Notheizungen und Zusatzheizungen siehe Vollzugshilfe EN-103 «Heizung und Warmwasser».

Ausnahmen

Auf begründetes Gesuch hin kann durch die zuständige Behörde ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Beispielsweise für:

  1. Bergbahnstationen;

  2. Alphütten;

  3. Bergrestaurants;

  4. Schutzbauten;

  5. provisorische Bauten;

  6. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in für diese abweichende Nutzung ungenügend oder nicht beheizten Räumen.

Art. 1.15 (V)