EN240
Vollzugshilfe EN-240
Grossverbraucher
Ausgabe Dezember 2026
Inhalt, Zweck und Abgrenzung
Bei grossen Energieverbrauchern sind teilweise komplexe, energieverbrauchende Prozesse vorhanden. Mit Einzelvorschriften kann daher den spezifischen Umständen nicht Rechnung getragen werden. Um eine Steigerung der Energieeffizienz zu erreichen, sind andere Vollzugsmodelle sinnvoll. Mit einer Zielvereinbarung gegenüber dem Bund oder dem Kanton können Grossverbraucher von Einzelvorschriften befreit werden und müssen «nur» noch ein vereinbartes Ziel für die Entwicklung des Energieverbrauchs zum Beispiel in Form von Minderungszielen einhalten. Damit erhalten sie einen grösseren Spielraum in der Wahl der Massnahmen. Mit diesem besonderen Vollzugsmodell können energetische Massnahmen optimiert und sogar im Rahmen von Gruppen von Unternehmen kompensiert werden.
Diese Vollzugshilfe ist wie folgt gegliedert:
Grossverbraucher
Als Grossverbraucher gilt, wer einen jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh hat.
Art. 1.55 (G)
Massgebend für die Systemabgrenzung der Verbrauchsstätte ist entweder der Stromzähler oder die Heizzentrale, welche(r) den Grenzwert für Grossverbraucher erreicht. Zu einer Verbrauchsstätte gehören somit sämtliche Gebäude und Anlagen, welche über diese Messstelle Energie beziehen. Gehört ein Verbraucher infolge des Wärme- und Elektrizitätsverbrauchs zur Kategorie Grossverbraucher, so gehören alle Gebäude und Anlagen in die Systemgrenze, die entweder über den Stromzähler oder über die Heizzentrale oder über beide versorgt werden.
Die Systemgrenze für die Verbrauchsanalyse wird zudem aufgrund der Eigentumsverhältnisse gezogen. Hat eine Firma, die wegen ihres Stromverbrauchs Grossverbraucher ist, z.B. ein Gebäude gemietet, so kann sie nur zu Massnahmen an jenen Einrichtungen verpflichtet werden, welche in ihrem Eigentum sind. Die Gebäudehülle bleibt in diesem Fall von der Analyse ausgeklammert.
Verbrauchsanalyse: zumutbare Massnahmen
Grossverbraucher können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
Art. 1.55 (G)
Als Alternative zur Verbrauchsanlayse können Grossverbraucher eine Zielvereinbarung abschliessen (siehe 3. Vereinbarungen). Der Zusammenschluss zu einer Gruppe bringt zusätzliche Flexibilität, denn das Ziel gilt für die ganze Gruppe.
Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 1.56 (V)
Die Bestimmung enthält drei Voraussetzungen (1. Stand der Technik; 2. Wirtschaftlichkeit über Anrechnungsdauer; 3. Keine wesentlichen betrieblichen Nachteile), die kumulativ erfüllt sein müssen.
Vereinbarungen, Gruppen
Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten, sind von der Verbrauchsanalyse befreit. Überdies kann die zuständige Behörde sie von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
Art. 1.57 (V)
Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen kantonalen Ziele individuelle Verbraucherziele vereinbaren oder aber Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und dem Bund übernehmen. Diese Vereinbarungen erfolgen mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern. Dabei wird die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften (siehe kantonale Vorschriften) entbunden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
Art. 1.57 (V)
Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 1.57 (V)
Es ist vom Kanton festzulegen, wer die zuständige Behörde für den Abschluss der Vereinbarungen und die Setzung der Ziele ist.
Für die Vertragsdauer (i.d.R. 10 Jahre) wird eine Verbesserung festgelegt (z. B. mindestens 2% jährlich im Durchschnitt über die Laufzeit). Diese definiert sich in den meisten Fällen über das Einsparpotenzial der wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen. Ob das Ziel primär mit Massnahmen im Wärme- oder im Elektrizitätsbereich erreicht wird, bleibt dem Entscheid des einzelnen Verbrauchers überlassen.
Bei Abschluss der Vereinbarung können bisherige Massnahmen (im Sinne von Vorleistungen) für die Berechnung der Energieeffizienz berücksichtigt werden.
Indikatoren oder Bezugsgrössen dienen dazu, die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen in der Festlegung der Ziele für die Energieeffizienz berücksichtigen zu können. Bisher abgeschlossene Zielvereinbarungen orientieren sich an Indikatoren, welche eindeutige Vergleichbarkeit der Einhaltung über die Jahre gewährleisten. So wurden z. B. Dienstleistungseinheiten als Indikator für die Beurteilung des Strombedarfs definiert auf Basis von Logiernächten, warmen Gäste-Mahlzeiten oder transportierten Passagieren. Effizienz im Gebäudewärmebereich wird oft durch die Energiekennzahl Wärme in kWh/m2a angegeben.
Die kantonale Zielvereinbarung kann mit den Anforderungen des CO2-Gesetz (SR 641.71) gekoppelt werden. Unternehmensgruppen können Zielvereinbarungen zur Reduktion des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen abschliessen.
Mit den vom Bund beauftragten Agenturen (z.B. Energie-Agentur der Wirtschaft [EnAW] oder Cleantech Agentur Schweiz [act]) können die energie- und klimapolitischen Auflagen von Bund und Kantonen mit einer sogenannten Universalzielvereinbarung erfüllt werden.
Ein Verbraucher mit mehreren Filialbetrieben kann sich als Grossverbraucher anmelden, wenn eine der Filialien Grossverbraucher ist. Sind die Filialbetriebe über verschiedene Kantone verteilt, kann ein Zusammenfassen möglich sein unter Vorbehalt der Genehmigung der betroffenen kantonalen Behörden.
Scheidet ein Grossverbraucher aus einer Gruppe aus, entfallen automatisch sämtliche dem ausscheidenden Grossverbraucher gewährten Befreiungen und die zuständige Behörde fordert zur Durchführung einer detaillierten Verbrauchsanalyse auf.
Bauvorhaben von Grossverbrauchern mit Vereinbarung
Für den Vollzug der Energievorschriften bei Bauvorhaben ist relevant, dass bei einer Zielvereinbarung verschiedene näher zu bezeichnende energietechnische Vorschriften aufgrund von Befreiungen, nicht eingehalten werden müssen. Dies kann beispielsweise folgende Punkte umfassen:
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Wassererwärmer
Wärmeverteilung und -abgabe
Abwärmenutzung
Lüftungstechnische Anlagen, Anlagen zur Kühlung und/oder Be-/ Entfeuchtung
Wärmeerzeuger in Neubauten
Eigenstromerzeugung
Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung
Heizungen im Freien
Beheizte Freiluftbäder
Der genaue Umfang bzw. Wortlaut der Befreiung im Rahmen von Zielvereinbarungen ist der kantonalen Gesetzgebung zu entnehmen.
Wer eine Befreiung geltend macht, muss der zuständigen Behörde die gültige Zielvereinbarung mit Auflistung aller integrierten Gebäude und Anlagen als Beleg der Befreiung vorlegen. Der Projektnachweis gemäss Teil L MuKEn 2025 ist für jede geplante energierelevante Massnahme einzureichen. Die Zielvereinbarung dokumentiert dabei die ausdrücklich gewährten Befreiungen; für die übrigen energierelevanten Vorschriften sind die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Einreichung erfolgt nach den kantonalen Vorgaben auf der kantonal bestimmten Plattform.
Schnittstellen zu weiteren Vorschriften der MuKEn 2025
Betriebsoptimierung (Modul 7)
Wird Modul 7 übernommen, sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von Art. 1.55 abgeschlossen haben, ausdrücklich von der Betriebsoptimierungspflicht nach Art. 7.1 ausgenommen. Art. 7.2 nennt zusätzlich Betriebsstätten mit Zielvereinbarung, im KMU-Modell oder mit nachgewiesener mehrjähriger systematischer Betriebsoptimierung als befreit.
Graue Energie
Teil G der MuKEn 2025 führt neue Anforderungen an die graue Energie bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen ein. Die Grossverbraucherbestimmungen enthalten keine ausdrückliche Aussage dazu, ob diese Anforderungen im Rahmen einer Zielvereinbarung Gegenstand einer Befreiung sein sollen.
Für die Vollzugshilfe ist deshalb ein ausdrücklicher Entscheid erforderlich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von den Anforderungen an die graue Energie zulässig sein soll. Bis zu einer entsprechenden Klärung sollte die graue Energie nicht pauschal in den Befreiungskatalog aufgenommen werden.
Sanierungspflichten für Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
Die MuKEn 2025 enthält in Teil H und I Sanierungspflichten für zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer. Die Grossverbraucherbestimmungen regeln nicht ausdrücklich, ob diese Pflichten durch eine Zielvereinbarung aufgehoben werden können.
Auch hier sollte der zulässige Umfang einer allfälligen Befreiung im kantonalen Recht bzw. in der Vollzugspraxis ausdrücklich geklärt werden. Diese Sanierungspflichten werden deshalb im vorliegenden Arbeitsentwurf nicht automatisch dem Standard-Befreiungskatalog zugerechnet.
Abwärmenutzung
Art. 1.18 Abs. 2 enthält neu eine Pflicht, bei Neubauten oder nach Erneuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung jährlich mehr als 2 GWh nicht selbst nutzbare Abwärme in geeigneter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Soll auch diese neue Verpflichtung Gegenstand einer Befreiung sein, muss dies ausdrücklich aus der kantonalen Regelung bzw. der Vereinbarung hervorgehen.