EnDKVollzugshilfenEN241
muken · 20260922

EN241

Vollzugshilfe EN-241

Gebäudeautomation

Ausgabe Dezember 2026

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Gebäudeautomation bei Zweckbauten gemäss Art. 1.23 MuKEn 2025. Wird das freiwillige Modul 14 «Intelligente Steuerungen und Regelungen» kantonal übernommen, sind zusätzlich die dort festgelegten Anforderungen zu beachten.

Mit Einrichtungen für die Gebäudeautomation (GA) kann dazu beigetragen werden, den Energieverbrauch eines Gebäudes zu reduzieren.

Bei den Gebäudeautomations-Funktionen wird zwischen Regel-/Steuer-Funktionen (R/S-Funktionen), Bedienfunktionen und Überwachungsfunktionen unterschieden. R/S-Funktionen und teilweise auch Bedienfunktionen haben einen direkten Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes, indem sie zum Beispiel dafür sorgen, dass im Winter nicht mehr geheizt wird als gewünscht oder indem sie einen «Betrieb ohne Nutzen» vermeiden.

Überwachungsfunktionen haben hingegen einen indirekten Einfluss, indem im Rahmen des kontinuierlichen Energie-Controllings und durch Betriebsoptimierungen Fehleinstellungen von Sollwerten und Zeitschaltprogrammen, sowie andere Fehler erkannt und korrigiert werden können.

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Anforderungen

Gebäudeautomation

Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) mit mindestens 2’000 m2 EBF sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, die folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:

  1. Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger;

  2. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;

  3. Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;

  4. Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft;

  5. Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen, sowie einiger repräsentativen Raumlufttemperaturen und der Aussentemperatur;

  6. benutzerfreundliche Darstellung der in a. bis e. erwähnten Daten an einer zentralen Stelle, für mindestens folgende Zeitperioden: Jahr, Monat (oder Woche), Tag, und für jeden Tag mindestens eine Periode während und eine ausserhalb Nutzungszeit;

  7. benutzerfreundliche Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung nach Buchstabe f.

    Art. 1.23 (V)

Intelligente Steuerungen und Regelungen (bei kantonaler Übernahme von Modul 14)

Neubauten sind zusätzlich mit intelligenten Steuerungen und Regelungen nach dem Stand der Technik auszurüsten.
Art. 14.1 (G)

Mindestanforderungen intelligente Steuerungen und Regelungen (bei kantonaler Übernahme von Modul 14)

Neubauten sind mit intelligenten Steuerungen und Regelungen mit mindestens folgenden Funktionen auszurüsten:

  1. selbstlernende Steuerungen und Regelungen der Heizungs- und Kühlungsanlagen,

  2. bedarfsgerechte Steuerungen und Regelungen der Lüftungs- und Klimaanlagen,

  3. bedarfsgerechte Storensteuerungen,

  4. bedarfsgerechte Steuerung und Regelung der Beleuchtungsanlagen bei Nichtwohnbauten (SIA Kat. III-XII) ab 1’000 m2 beleuchtete Fläche

  5. bedarfsgerechte Steuerung und Regelung der Beleuchtungsanlagen bei MFH (SIA Kat. I) für die Verkehrsflächen ausserhalb der einzelnen Wohneinheiten.

Art. 14.2 (V)

Erläuterungen

Betroffene Bauten

Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind neue Zweckbauten (Kategorien III bis XII der SIA 380/1, d.h. alle Nichtwohnbauten) mit mindestens 2’000 m² EBF mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Abgrenzung

Bei den Überwachungsfunktionen beschränkt man sich auf die Ausstattung mit einem bestimmten Satz solcher Funktionen. Mit dem vorgeschriebenen Satz von Überwachungsfunktionen wird ein wichtiger Grundstein zum kontinuierlichen Energie-Controlling und zur Betriebsoptimierungen gelegt. Der vorgeschriebene Satz von Überwachungsfunktionen erfordert eine Grundausrüstung von Einrichtungen der Gebäudeautomation. Diese entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Die Norm SIA 386.1111 (SN EN ISO 52120-1:2022) zeigt Umsetzungsmöglichkeiten auf und hilft damit bei der Planung der Gebäudeautomation. Diese Norm ist keine Pflicht, d.h. es wird keine Ausrüstungsklasse vorgegeben. Die Ausrüstung mit Gebäudeautomationsgeräten ist soweit nötig, dass die Anforderungen gemäss Kapitel 1 erfüllt werden können.

1

Die aktuelle Nachfolgenorm SIA 386.111 (SN EN ISO 52120-1:2022) «Energieeffizienz von Gebäuden - Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement - Teil 1: Allgemeiner Rahmen und Verfahren» dient weiterhin als Planungshilfe; eine bestimmte Automationsklasse wird durch Art. 1.23 MuKEn 2025 nicht vorgegeben.

Ausrüstung mit R/S-Geräten

Vorgegeben wird die Ausrüstung mit bestimmten Überwachungsfunktionen. Auf Vorschriften zur Forderung von konkreten R/S- und Bedienfunktionen wird verzichtet, weil die MuKEn bereits verschiedene enthalten. Namentlich erwähnt werden die Vorschriften betreffend R/S Funktionen für die Raumtemperaturen (siehe EN-203), die Steuerung von Sonnenschutzeinrichtungen (siehe EN-202) und die Fernbedienung für Ferienhäuser (siehe EN-230). Auch bei verschiedenen Nachweisverfahren wird der Einfluss der GA berücksichtigt. Namentlich erwähnt werden die Berechnungsvorgaben für die Heizwärme (siehe EN-202) und den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (siehe EN-211). Für den Nachweis des Energiebedarfs bei Neubauten gelten neu die Vorgaben von Teil K MuKEn 2025 (Einzelanforderungen oder Systemnachweis über Minergie bzw. GEAK). Die bisherigen Berechnungen des Energiebedarfs der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen entfallen. Zudem wird über die Vorgaben für Grossverbraucher (siehe EN-240) dem Einfluss der GA Rechnung getragen.

Ausrüstung mit R/S-Geräten (bei kantonaler Übernahme von Modul 14)

Mindestens vorzusehen sind bei Neubauten selbstlernende Steuerungen und Regelungen der Heizungs- und Kühlungsanlagen, bedarfsgerechte Steuerungen und Regelungen der Lüftungs- und Klimaanlagen, bedarfsgerechte Storensteuerungen sowie die in Art. 14.2 MuKEn 2025 vorgegebenen bedarfsgerechten Steuerungen und Regelungen der Beleuchtungsanlagen.

Erfassung

Die Energieverbrauchsdaten gemäss lit. a sind getrennt nach Hauptenergieträger zu erfassen und so bereitzustellen, dass sie für das kontinuierliche Energie-Controlling und die Betriebsoptimierung ausgewertet werden können.

Wärmerückgewinnungsanlagen

Die Effizienzüberwachung von Wärmerückgewinnungsanlagen kann auch mit Temperaturmessungen erfolgen (vgl. lit. c)

Lokalisierung der Darstellung

Die zentrale Stelle gemäss lit. f kann mobil oder stationär sein und sich im Gebäude oder in einer entfernten Dienstleistungsstelle befinden.