EnDKVollzugshilfenEN224
muken · 20260922

EN224

Vollzugshilfe EN-224

Gebäudehülleneffizienz

Ausgabe Dezember 2026

Inhalt und Zweck

Inhalt und Zweck

Gemäss den Energieperspektiven 2050+ ist der Raumwärmebedarf aller in der Schweiz beheizten Bauten von heute zirka 65 TWh auf 45 TWh zu reduzieren. Eine Untersuchung hat gezeigt, dass dies erreicht wird, wenn bis 2050 alle Dächer und Fenster energetisch erneuert werden.

Diese Vollzugshilfe ist wie folgt gegliedert:

Anforderungen

Verbesserung Effizienz Gebäudehülle

Gebäude, die vor 1980 erstellt wurden und für die innert der letzten 50 Jahre keine energetischen Erneuerungsmassnahmen an zwei der drei Bauteile Dach/Estrichboden, Aussenwand und Fenstern nachgewiesen werden können, sind innert 10 Jahren energetisch zu verbessern, durch die Umsetzung folgender Massnahmen:

  1. Erneuern auf GEAK Klasse E bei Gebäudehülle, oder

  2. Erneuern auf Minergie Modernisierung, oder

  3. Erneuern von zwei der drei Aussenbauteile Fenster, Aussenwand, Dach/Estrichboden; bereits getätigte Massnahmen werden berücksichtigt.

Art. 13.1 (G)

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Die Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Die Behörden dürfen zur Ausübung ihrer Funktion Liegenschaften betreten und die zu kontrollierenden Gebäude und gebäudetechnischen Anlagen prüfen.

Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und leiten die erfassten Daten laufend der zuständigen kantonalen Behörde weiter.

Art. 13.2 (G)

Erläuterungen

Anforderung Bauteile für bereits getätigte Massnahmen

Ein Bauteil gilt als energetisch erneuert, wenn 90% der Fläche mit einer Wärmedämmung versehen ist, die bei Dach/Estrichboden einen U-Wert von ≤ 0,40 W/(m²⋅K) und bei der Aussenwand von ≤ 0,50 W/(m²⋅K) erreicht.

Die Fenster gelten als erneuert, wenn 90% der gesamten Fensterfläche entlang der thermischen Hülle einen U-Wert von ≤ 2,0 W/(m²⋅K) erreicht.

Art. 13.3 (V)

Anforderung Bauteile bei der Erneuerung

Wird die Gebäudehülleneffizienz über die Erneuerung der Bauteile erreicht, sind dabei die Sanierungsgrenzwerte gemäss EN-202 zu erreichen.

Ausnahmen

Die Frist für die Ausführung der Erneuerung kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn statt der Erneuerung ein Ersatzneubau erstellt werden soll.

Für Aussenbauteile mit Schutzauflagen, beispielsweise von der Denkmalpflege, kann die zuständige Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren.

Beim Nachweis GEAK Gesamtenergieeffizienzklasse B kann die zuständige Vollzugsbehörde eine Befreiung gewähren.

Art. 13.4 (V)

Härtefälle

Wird für die Umsetzung ein finanzieller Härtefall für selbstgenutztes Wohneigentum geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.

Art. 13.5 (V)